Die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik ist neu geregelt worden und wird auf der Grundlage der Handwerksordnung und des Berufsbildungsgesetzes zum 1. August 2016 in Kraft treten.
Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vom 24. Juni 2003 außer Kraft.
Was ist neu?
Die Sanitär- und Klimatechnik wird heutzutage zunehmend digital gesteuert. Das bedeutet, dass die Anlagenmechaniker/-innen für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik auch die entsprechenden Regelungssysteme fachgerecht einbauen und anschließen müssen. Diese technischen Neuerungen werden in der Ausbildungsordnung unter dem Stichwort „Gebäudemanagementsysteme“ erfasst.
Ein weiterer neuer Ausbildugsbereich ist „Hygienemaßnahmen“, bei dem Auszubildende lernen, welche Hygienevorschriften bei Lüftungs- und Trinkwassersystemen anzuwenden und wie mögliche Risiken zu beheben sind. Weitere inhaltliche Änderungen betreffen eher Begrifflichkeiten, denn einige Berufsbildpositionen bekamen eine neue Bezeichnung. So auch die vier Handlungsfelder, in denen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen sind.
Diese lauten künftig:
- Sanitärtechnik
- Heizungstechnik
- Lüftungs- und Klimatechnik sowie
- Erneuerbare Energien und Umwelttechnik.
Auch die Prüfungsform wurde novelliert. Statt der bisherigen Unterteilung in Zwischen- und Gesellenprüfung wird es künftig eine gestreckte Gesellenprüfung geben.
Die Gesellenprüfung wird zukünftig in in zwei Teilen stattfinden. Der Teil 1 soll vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden und findet im Prüfungsbereich „Versorgungstechnik“ statt. Das Ergebnis der Teil 1 Prüfung fließt mit 30 Prozent in die Endnote ein.
Der Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt und besteht aus den Prüfungsbereichen
- Kundenauftrag
- Arbeitsplanung
- Systemanalyse und Instandhaltung sowie
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die näheren Details erfahren Sie in der Ausbildungsverordnung.
Zurück